IMPRESSUM
Göpfert GmbH
Industriepark 13
97273 Kürnach
Tel: +49 (0) 9367 900 7077
Fax: +49 (0) 9367 900 7070
Mail: info@goepfert-gmbh.de
Internet: www,goepfert-gmbh.de
Geschäftsführung:
Berthold Göpfert & Diana Scheuerer
Verantwortlich für den Inhalt, § 55 Abs. 2 RStV:
Berthold Göpfert & Diana Scheuerer
Handelsregister: AG Würzburg, HRB 7347
UST. ID: DE 213 589 754
Design & Art Direktion: HelloMe
Fotografie: HelloMe
Postproduktion: RGBerlin
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Straßburger Str. 8 77694 Kehl www.verbraucher-schlichter.de
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: November 2017
Göpfert GmbH, Industriepark 13, 97273 Kürnach
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf.
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluss, Preise
Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag), an das wir 3 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine andere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.
An Preisangaben durch Dritte (z.B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt wurden.
Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages.
Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte (z.B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen uns und dem im Auftrag benannten Auftraggeber zustande. Sämtliche Leistungen erfolgt ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des im Auftrag benannten Auftraggebers.
Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Auftrages, so ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund von Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, nicht erreichbar ist, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
Etwaige Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Auftrag resultieren werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Reparatur-, oder Lackierauftrag hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10 % eine Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.
Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung. Versand und Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.
§ 3 Anlieferung
Mobile Auftragsgegenstände sind uns zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten zu übergeben.
Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann in Rechnung gestellt werden. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 9.
Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel des Auftragsgegenstandes, die für die Auftragsabwicklung und die Preisbildung erheblich sind oder sein können, hinzuweisen.
Übergibt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht zum vereinbarten Termin, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
Übergibt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in einem nicht vereinbarten Zustand, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Transporte bzw. Überführungs- und Probefahrten durchzuführen.
§ 5 Ersatzfahrzeug
Auf Wunsch des Auftraggebers stellen wir für die Zeit der Auftragsausführung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug hat der Auftraggeber an dem Tag, an dem ihm die Fertigstellung seines eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird, aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von uns erhalten hat.
Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Auftraggeber die Kosten zutragen, die uns durch die verspätete Mitteilung entstanden sind.
Unsere Ersatzfahrzeuge sind vollkaskoversichert. Bei Kaskoschäden trägt der Auftraggeber die Kosten der Schadensbeseitigung bis zur Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist dem Auftraggeber bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, vor Überlassung des Ersatzfahrzeuges Sicherheit in Höhe der Selbstbeteiligung zu verlangen, es sei denn, das Fahrzeug wird unter den Voraussetzungen des § 6 zur Verfügung gestellt.
Unsere Haftung richtet sich nach § 9.
§ 6 Fertigstellung, Abnahme
Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
Wird bei Arbeiten an Fahrzeugen ein verbindlicher Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden durch unser Verschulden überschritten, wird dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach Maßgabe des § 5 bis zur Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Können wir den vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Wir erfüllen unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Der Auftragsgegenstand ist vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzunehmen und abzuholen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Andernfalls kommt er in Verzug. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
Sollte nach einer angemessenen Aufbewahrungsfrist von 1 Jahr immer noch keine Abnahme erfolgen, werden wir die Ware auf Kosten des Auftraggebers entsorgen.
Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 9.
§ 7 Zahlung, Aufrechnung
Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 6 und Aushändigung/Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Wurde der Auftrag auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen.
Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zulasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang möglich.
Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Soweit wir von unserem Recht gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen, sind wir bei Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Reparatur- und Karosseriearbeiten, Lackierungen, Ersatzteillieferungen, werbetechnischen Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Werden bei Arbeiten nach Vorlagen oder Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen einschließlich aller Kosten frei.
An unseren Angeboten, Zeichnungen, Designentwürfen, Ideen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe dürfen Dritten, insbesondere Mittbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind diese unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Gewährleistung, Garantie, Verjährung, Haftung
Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können - je nach Auftragsart – freiwillige, individuell Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3 Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. Im Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.
Wurden auf Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernehmen wir hierfür keine Sachmängelhaftung. Dies gilt auch für sogenannte Smart-Repair- / Spot-Repair-Arbeiten. Optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus. Wir übernehmen des weiteren keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme Bestandteil eines Werkes des Auftraggebers und ist dieser Unternehmer, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/ des Einbaus durch den Auftraggeber an ausgeschlossen. Im Falle des Exportes des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber ist die Sachmängelhaftung spätestens dann ausgeschlossen, wenn der Auftragsgegenstand das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (EU) verlässt.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers unberührt.
Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.
Wir behalten uns vor das durch die Ausführung in Handarbeit geringfügige Abweichungen in der Darstellung und in der Farbe im Vergleich zur Kundenvorlage oder unseren Designentwürfen oder Skizzen, sowie unvermeidbare Abweichungen in Beschaffenheit, Form und sonstigen Eigenschaften vorhanden sein können. Abweichungen dieser Art schließen die vertragsmäßigen Leistungen nicht aus. Der Kunde ist dadurch nicht zur Annahmeverweigerung oder zu Abzügen berechtigt.
Hat der Auftraggeber den zu bearbeiteten Gegenstand selbst zur Bearbeitung vorbereitet, so beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Lackierung als solche und nicht auf das Aussehen und auf Schäden wegen mangelhaften Untergrundes.
§ 10 Schiedsverfahren
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden. Die Verjährung ist für die Dauer des Schiedsverfahrens gehemmt. Der Rechtsweg wird durch das Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle das Schiedsverfahren ein.
§ 11 Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unser Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.
Hinweis: Wir haben lediglich aus Platzersparnisgründen die männliche Bennennungsform gewählt und auf eine zusätzliche weibliche Bennennung verzichtet. Eine Diskriminierung von Frauen geht damit nicht einher.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: November 2017
Göpfert GmbH, Industriepark 13, 97273 Kürnach
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf.
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluss, Preise
Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag), an das wir 3 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine andere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.
An Preisangaben durch Dritte (z.B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt wurden.
Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages.
Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte (z.B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen uns und dem im Auftrag benannten Auftraggeber zustande. Sämtliche Leistungen erfolgt ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des im Auftrag benannten Auftraggebers.
Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Auftrages, so ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund von Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, nicht erreichbar ist, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
Etwaige Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Auftrag resultieren werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Reparatur-, oder Lackierauftrag hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10 % eine Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.
Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung. Versand und Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.
§ 3 Anlieferung
Mobile Auftragsgegenstände sind uns zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten zu übergeben.
Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann in Rechnung gestellt werden. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 9.
Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel des Auftragsgegenstandes, die für die Auftragsabwicklung und die Preisbildung erheblich sind oder sein können, hinzuweisen.
Übergibt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht zum vereinbarten Termin, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
Übergibt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in einem nicht vereinbarten Zustand, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Transporte bzw. Überführungs- und Probefahrten durchzuführen.
§ 5 Ersatzfahrzeug
Auf Wunsch des Auftraggebers stellen wir für die Zeit der Auftragsausführung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug hat der Auftraggeber an dem Tag, an dem ihm die Fertigstellung seines eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird, aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von uns erhalten hat.
Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Auftraggeber die Kosten zutragen, die uns durch die verspätete Mitteilung entstanden sind.
Unsere Ersatzfahrzeuge sind vollkaskoversichert. Bei Kaskoschäden trägt der Auftraggeber die Kosten der Schadensbeseitigung bis zur Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist dem Auftraggeber bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, vor Überlassung des Ersatzfahrzeuges Sicherheit in Höhe der Selbstbeteiligung zu verlangen, es sei denn, das Fahrzeug wird unter den Voraussetzungen des § 6 zur Verfügung gestellt.
Unsere Haftung richtet sich nach § 9.
§ 6 Fertigstellung, Abnahme
Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
Wird bei Arbeiten an Fahrzeugen ein verbindlicher Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden durch unser Verschulden überschritten, wird dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach Maßgabe des § 5 bis zur Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Können wir den vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Wir erfüllen unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Der Auftragsgegenstand ist vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzunehmen und abzuholen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Andernfalls kommt er in Verzug. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
Sollte nach einer angemessenen Aufbewahrungsfrist von 1 Jahr immer noch keine Abnahme erfolgen, werden wir die Ware auf Kosten des Auftraggebers entsorgen.
Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 9.
§ 7 Zahlung, Aufrechnung
Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 6 und Aushändigung/Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Wurde der Auftrag auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen.
Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zulasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang möglich.
Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Soweit wir von unserem Recht gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen, sind wir bei Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Reparatur- und Karosseriearbeiten, Lackierungen, Ersatzteillieferungen, werbetechnischen Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Werden bei Arbeiten nach Vorlagen oder Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen einschließlich aller Kosten frei.
An unseren Angeboten, Zeichnungen, Designentwürfen, Ideen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe dürfen Dritten, insbesondere Mittbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind diese unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Gewährleistung, Garantie, Verjährung, Haftung
Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können - je nach Auftragsart – freiwillige, individuell Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3 Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. Im Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.
Wurden auf Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernehmen wir hierfür keine Sachmängelhaftung. Dies gilt auch für sogenannte Smart-Repair- / Spot-Repair-Arbeiten. Optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus. Wir übernehmen des weiteren keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme Bestandteil eines Werkes des Auftraggebers und ist dieser Unternehmer, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/ des Einbaus durch den Auftraggeber an ausgeschlossen. Im Falle des Exportes des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber ist die Sachmängelhaftung spätestens dann ausgeschlossen, wenn der Auftragsgegenstand das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (EU) verlässt.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers unberührt.
Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.
Wir behalten uns vor das durch die Ausführung in Handarbeit geringfügige Abweichungen in der Darstellung und in der Farbe im Vergleich zur Kundenvorlage oder unseren Designentwürfen oder Skizzen, sowie unvermeidbare Abweichungen in Beschaffenheit, Form und sonstigen Eigenschaften vorhanden sein können. Abweichungen dieser Art schließen die vertragsmäßigen Leistungen nicht aus. Der Kunde ist dadurch nicht zur Annahmeverweigerung oder zu Abzügen berechtigt.
Hat der Auftraggeber den zu bearbeiteten Gegenstand selbst zur Bearbeitung vorbereitet, so beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Lackierung als solche und nicht auf das Aussehen und auf Schäden wegen mangelhaften Untergrundes.
§ 10 Schiedsverfahren
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden. Die Verjährung ist für die Dauer des Schiedsverfahrens gehemmt. Der Rechtsweg wird durch das Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle das Schiedsverfahren ein.
§ 11 Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unser Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.
Hinweis: Wir haben lediglich aus Platzersparnisgründen die männliche Bennennungsform gewählt und auf eine zusätzliche weibliche Bennennung verzichtet. Eine Diskriminierung von Frauen geht damit nicht einher.
Kontakt
Göpfert Surface Technology
Göpfert GmbH
Industriepark 13
D-97273 Kürnach
Öffnungszeiten
Mo-Fr 8:00–18:00
sowie nach Vereinbarung
Tel. +49 (0) 9367 900 7077
Fax +49 (0) 9367 900 7070
info@goepfert.tech
Zertifiziert nach
DEKRA, Din ISO 9001:2015
Geschäftsführung
Berthold Göpfert, Inhaber & Geschäftsführer
Diana Scheuerer, Geschäftsführerin
Partner Werkstatt
Karosserie- & Unfallcenter Göpfert
Stellenangebote
© 2019 copyright Göpfert GmbH Scroll to Top
Kontakt
Göpfert Surface Technology
Göpfert GmbH
Industriepark 13
97273 Kürnach
Öffnungszeiten
Mo–Fr 8:00–18:00
sowie nach Vereinbarung
T +49 (0) 9367 900 7077
F +49 (0) 9367 900 7070
info@goepfert.tech
Geschäftsführung
Berthold Göpfert,
Diana Scheuerer
Partner Werkstatt
Karosserie- & Unfallcenter Göpfert
Zertifiziert nach
DEKRA, Din ISO 9001:2015
Impressum, Datenschutz, AGB
© 2019 Göpfert GmbH
Scroll to Top